Wissenswertes

Damit sie eine physiotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen können, benötigen sie einen Überweisungsschein von ihrem Hausarzt oder einem Facharzt. Bitte bringen sie diesen zu ihrem ersten Termin mit.

ÖGK

Die chefärztliche Bewilligung ist vorerst für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2025 offiziell ausgesetzt.

BVAEB

Die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen, fällt nach der letzten Kundmachung, mit 01.11.2022 vollständig und dauerhaft aus!

Die BVAEB ersucht ausdrücklich, von der Übermittlung von Bewilligungsanträgen Abstand zu nehmen.


SVS und KFA

Die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen bleibt bis auf weiteres aufrecht.

Die Behandlungskosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, Behandlungsdauer, benötigtem Material, evtl. Anfahrtskosten und werden vor Behandlungsbeginn bekannt gegeben.

Da ich ausschließlich als Wahl-Physiotherapeutin tätig bin, erhalten sie nach Abschluss der Therapie eine Honorarnote von mir. Bitte diese zur Gänze einzahlen.

Damit eine Kostenrückerstattung erfolgen kann, müssen sie den original Überweisungsschein (ev. auch die Bewilligung) sowie die Honorarnote mit dem Zahlungsbeleg bei ihrer Krankenversicherung einreichen.

Die Höhe der Rückerstattung unterscheidet sich je nach Krankenkasse und wird laut jeweiligem Kassentarif honoriert. Erkundigen sie sich bitte, ob mögliche Zusatzversicherungen für die restlichen Kosten aufkommen.

Mit 30. April 2023 ist die 2. Covid-19-Basismaßnahmenverordnung ausgelaufen und nicht mehr in Kraft.

Insbesondere das Tragen von FFP2-Masken stellt keine gesetzliche Verpflichtung mehr dar.

Jedoch bleibt es freiberuflichen Physiotherapeut*innen freigestellt, situationsbedingt präventiv dies fortzuführen.

Homepage: Aktuelle Corona Maßnahmen

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